Kann das Firmenfahrrad tatsächlich die Steuerlast senken? Tatsächlich ist das Fahrradfahren nicht nur für die Umwelt gut, sondern auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber!
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Mobilität am Arbeitsplatz: Firmenfahrrad vor dem Gesetz
Rund die Hälfte aller Autos, die in Deutschland als Verkaufswagen auf den Markt kommen, werden von Unternehmen gekauft und führen fortan ein Leben als Dienstwagen. Doch die obersten Finanzbehörden haben klargestellt, dass auch das Firmenfahrrad wie ein Dienstwagen zu behandeln ist, immerhin garantiert es die nötige Mobilität.
Im Prinzip ist das im Fachhandel gekaufte Firmenfahrrad wie ein Dienstwagen zu sehen und auch steuerlich so zu behandeln. Die entsprechende Regelung wird nun rückwirkend zum Januar 2012 angewendet.
Dabei werden folgende Fahrradtypen berücksichtigt:
- normale Fahrräder
- E-Bikes
- Pedelecs
Es wird seitens der Finanzbehörden kein Unterschied zwischen herkömmlichen Fahrrädern und E-Bikes gemacht, daher dürfen Unternehmer und Selbständige ihren Angestellten auch gern die elektrische Unterstützung beim Fahrradfahren gewähren.
Firmenfahrrad: Wie wird es steuerlich behandelt?
Das Firmenfahrrad ist mit der neuen Regelung einem Dienstwagen gleichgestellt. Der Arbeitnehmer darf das Rad aber keineswegs nur für den Weg zur Arbeit oder von einer Dienststelle zur nächsten nutzen, er kann damit auch privat unterwegs sein. Diese private Nutzung muss allerdings wie beim Auto versteuert werden. In der Regel wird die 1-Prozent-Regel angewendet, wofür der Listenpreis des Fahrradmodells maßgeblich ist. Der Listenpreis ist der Preis, der vom empfohlenen Bruttopreis des Herstellers auf volle hundert Euro abgerundet wird. Wichtig ist dafür der Zeitpunkt, zu dem das Fahrrad erstmalig eingesetzt wird.
Ein Prozent vom Listenpreis werden als geldwerter Vorteil gesehen und theoretisch auf das Gehalt aufgerechnet. Für diesen Betrag müssen allerdings auch prozentual die gewohnten Sozialabgaben gezahlt werden. Im Gegenzug kann das Fahrrad privat genutzt werden. Als Alternative könnte ein Fahrtenbuch infrage kommen, doch der Aufwand ist hier relativ groß, sodass diese Alternative im Alltag kaum eine solche ist.
Wer nun mit dem Firmenfahrrad täglich zur Arbeit radelt, kann dafür die Entfernungspauschale geltend machen. Auch hierbei sind es die gewohnten 30 Cent pro Kilometer, die angesetzt werden können und die in der Steuererklärung dazu führen, dass die Steuerlast sinkt. Diese Entfernungspauschale ist übrigens nicht nur für das Firmenfahrrad nutzbar, sondern kann auch dann angesetzt werden, wenn jemand mit dem privaten Rad zur Arbeit fährt.
Wichtiger Hinweis: Die Steuervergünstigungen für Fahrräder und E-Bikes wurden zum Januar 2019 eingeführt. Wer jetzt von seinem Unternehmen zusätzlich zum normalen Gehalt ein Firmenfahrrad bekommt, kann dieses auch privat nutzen, wobei der geldwerte Vorteil frei von Steuern und Sozialabgaben bleibt. Dies gibt bis zum 31. Dezember 2021.
Davon profitieren auch Selbständige, denn auch diese können ein Betriebsrad nutzen. Sie müssen dafür bei privater Nutzung auch keine Privatentnahme buchen oder versteuern, was ansonsten für Selbständige üblich wäre. Die Entfernungspauschale kann dennoch in der Steuererklärung angegeben werden, wie der Steuerberater weiß.
Gängige Praxis: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen die Kosten
Häufig ist es in der Praxis in Unternehmen so, dass der Arbeitgeber das Firmenfahrrad geleast hat. Mitarbeiter, die E-Bikes oder Fahrräder nun auch privat einsetzen wollen, müssen sich an den Kosten beteiligen. Dies wird in Form einer Gehaltsumwandlung durchgeführt. Wichtig ist dabei Folgendes: Das Fahrrad muss erstmals zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 im Unternehmen genutzt werden bzw. worden sein.
Nun greift die Steuervergünstigung für die sogenannte Entgeltumwandlung. Bei dieser ist lediglich der halbe Bruttolistenpreis zu versteuern und wird dementsprechend als geldwerter Vorteil gerechnet. Da auch die Bemessungsgrundlage sinkt, auf deren Basis Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer berechnet werden, sind diese Abgaben ebenfalls niedriger. Die letzte diesbezügliche Entscheidung trafen die obersten Finanzbehörden im März 2019.
Firmenrad: Alles per Leasing
Es ist nicht nur möglich, das Firmenfahrrad steuerlich geltend machen zu können, sondern es kann sogar geleast werden. Auch in diesem Punkt steht es also dem Dienstwagen in nichts nach. Angesichts der Tatsache, dass fast die Hälfte aller Arbeitswege weniger als zehn Kilometer messen, kommt dem Fahrradfahren eine besondere Bedeutung zu. Dazu kommt, dass der Vorteil beim Leasing eine fast 40-prozentige Kostenersparnis gegenüber dem normalen Kauf des Rades darstellt. Stützt der Arbeitgeber das Leasing, wird der Spareffekt für den Angestellten noch einmal besonders deutlich.
Möglich ist aber auch, dass der Arbeitgeber das Fahrrad geleast hat.
Entweder, er sucht das Rad selbst aus und stellt es dann dem Mitarbeiter zur Verfügung oder er lässt den Angestellten ein Rad bei einem ausgewählten Anbieter aussuchen und kauft bzw. least es dann. Leasingverträge laufen meist über drei Jahre und haben den Vorteil, dass der Versicherungsschutz meist enthalten ist.
Es ist eine Sache der Absprache und der vertraglichen Regelung, ob der Mitarbeiter an den entsprechenden Kosten beteiligt wird oder diese allein durch den Arbeitgeber getragen werden. Außerdem ist es möglich, eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren. Versicherungsvertreter und Steuerberater können zu verschiedenen Modellen Auskunft geben und kennen sich mit den entsprechenden Vor- und Nachteilen aus.
Der Mitarbeiter bekommt einen Überlassungsvertrag ausgestellt, der auch als Zusatz zum Arbeitsvertrag formuliert werden kann und sämtliche Vereinbarungen zur Nutzung des E-Bikes oder Fahrrads enthält. Möglich ist dabei auch, eine Barlohnumwandlung vorzunehmen. Diese beinhaltet, dass das Unternehmen einen Teil des Gehalts einbehält, dafür wird dieser Teil in Form des Fahrrads zur Verfügung gestellt. Dieses wiederum ist auch privat nutzbar. Üblich ist die Einbehaltung des Lohnes in Höhe der Leasingrate und der Versicherungsprämie.
Ganz wichtige Information vom Steuerberater: Der Chef sollte sich am Firmenfahrrad in jedem Fall beteiligen. Denn: Wenn der Arbeitnehmer die Kosten allein trägt, gilt er wirtschaftlich als die Person, die das Fahrrad geleast hat. Er ist der Leasingnehmer, nicht mehr das Unternehmen. Das Finanzamt erkennt dem Unternehmen keine Betriebsausgaben für das Firmenfahrrad an, keine der beteiligten Seiten kann steuerliche Vorteile ziehen. Der Chef sollte daher schriftlich zusagen, wenigstens einen Teil der Kosten zu übernehmen. Diese können beispielsweise auf die Reparaturen des Rades oder auf die Versicherungsprämien beschränkt sein. Auch ein pauschaler Zuschuss zu den Kosten ist denkbar.
Zusammengefasst: Das Firmenrad sollte tatsächlich durch das Unternehmen geleast werden und der Vertrag muss derart formuliert sein, dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Leasingnehmers auftreten. Dieser muss eindeutig durch das Unternehmen dargestellt sein, damit sich keine Nachteile ergeben. Das erfordert allerdings die Kostenübernahme bzw. anteilige Kostenübernahme durch den Chef und nicht durch den Angestellten.
Fahrradfahren mit Tücken
Das Firmenfahrrad kann allerdings durchaus seine Tücken aufweisen und die sind nicht auf die Funktion bezogen! Vielmehr geht es um den Punkt der Gehaltsumwandlung: Das Nettogehalt des Arbeitnehmers wird niedriger, wenn diese Umwandlung vorliegt. Dadurch sinkt die Bemessungsgrenze für bestimmte Lohnersatzleistungen.
Wer also weiß, dass er oder sie demnächst Elterngeld beantragen wird, sollte auf die Umwandlung besser verzichten. Das Elterngeld sinkt durch die niedrigere Bemessungsgrundlage. Dazu kommt, dass weniger in die Rentenversicherung eingezahlt wird. Auch wenn es nur einige Euro sind, so rechnen sich diese doch auf die Dauer der Zeit, in der das Firmenfahrrad geleast ist, schnell zu einer höheren Summe zusammen. Im Endeffekt wirkt sich das auf die Rente aus, die geringer ausfällt.
Und noch eine Tücke bekommt derjenige zu spüren, der das Firmenfahrrad nach Ablauf des Leasingvertrags kaufen möchte. Meist wird eine Kaufoption im Vertrag vereinbart, sodass es frei steht, nach Ende des Vertrags das Rad zu kaufen oder wieder zurückzugeben. Wer als wirtschaftlicher Leasingnehmer eingestuft wurde und die Leasingrate über eine Gehaltsumwandlung finanziert, muss damit rechnen, dass er zwar Fahrradfahren kann, jedoch nicht mit einem Firmenfahrrad unterwegs ist. Die Kaufoption wird somit zur Falle, von der auch das Unternehmen betroffen ist. Dieses müsste die bisher nicht geleistete Lohnsteuer und Sozialversicherung nachträglich zahlen.
Dabei ist die Aktion des Angestellten durchaus verständlich, denn häufig werden Leasinganbieter damit, dass das bis dahin genutzte Firmenfahrrad mit Ablauf des Vertrags günstig privat übernommen werden kann. Günstig heißt, dass zum Beispiel zehn Prozent des früheren Neupreises angesetzt werden. Bei einem Kaufpreis von 2000 Euro sind das gerade einmal 200 Euro, die der Betreffende noch zu zahlen hätte. Außerdem kann derjenige das Fahrrad in den drei Jahren des Leasingvertrags bereits nutzen und zahlt es praktisch nur noch nachträglich.
Allerdings liegt die Schwierigkeit auch darin, dass das Firmenfahrrad zu diesem Zeitpunkt in der Regel einen deutlich höheren Wert als nur die genannten 10 Prozent hat. Der Preisvorteil muss als Arbeitslohn gesehen und als solcher wiederum versteuert werden. Der Steuerberater gibt dazu gern Auskunft und berät zu Möglichkeiten, wie das Firmenfahrrad übernommen werden kann, ohne dass ein Nachteil für Unternehmen oder Selbständige und Angestellte besteht.
Vorsicht: Zur Verfügung gestellte Fahrräder und E-Bikes sollten nicht automatisch zur Übernahme nach Ende des Leasingvertrags infrage kommen. Hierbei können sich Tücken ergeben, die für alle Beteiligten zum Nachteil werden. Nachzahlungen und steuerliche Nachteile sind zu erwarten!
Fazit
Fahrradfahren, um zur Arbeit zu kommen, wird immer beliebter. Gleichzeitig ist es im Sinne von Gesundheit und Umweltschutz, auch die Mobilität am Firmenstandort nicht mit motorisierten Fahrzeugen zu gewährleisten, sondern den Mitarbeitern ein Firmenfahrrad zur Verfügung zu stellen. Selbstständige und Angestellte tragen somit dazu bei, Mobilität und Umweltschutz unter einen Hut zu bringen.
Zum Vorteil ist dabei sicherlich, dass das Firmenfahrrad seit Neuestem steuerlich wie ein Dienstwagen behandelt wird. Die 1-Prozent-Regel kann ebenso angewendet werden wie die Anrechnung der Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer. Der Steuerberater geht davon aus, dass das Zurverfügungstellen eines Firmenfahrrads eine Gehaltsumwandlung darstellt, die im Einzelfall gut zu überlegen und nicht in jedem Fall empfehlenswert ist.
Wer mit dem Gedanken an die Anschaffung eines solchen Fahrrads spielt bzw. seinen Chef von dieser Idee überzeugen möchte, sollte somit nicht nur die steuerlichen Vorteile im Auge haben. Sind demnächst Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Elterngeld zu erwarten, werden diese durch das niedrigere Nettogehalt ebenfalls niedriger ausfallen.
2 Kommentare
Hallo
Immer häufiger höre, dass es Chefs gibt die ihren Angestellten ein Elektrobike zu sponsern. Sie dürfen sich ein Fahrrad kaufen bis 5000 Euro der Arbeitnehmer zahlt monatlich einen Betrag X und nach einen gewissen Zeitraum dürfen sie das Fahrrad dann ihr eigen nennen.
Wäre doch schön wenn es viele Arbeitgeber gäbe die ihren Arbeitnehmern diese Möglichkeit geben würden.
Hallo Hannes
Stimmt, bei meinem Mann in der Firma haben die Arbeitnehmer auch diese Möglichkeit. Auf diese Weise bringt man auch die Fahrradmuffel aufs Bike.
Und der Weg zur Arbeit, in die Firma wird mit dem Rad zurückgelegt.